Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer

  • Vollständige Kommentierung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
  • Praxisnahe und fundierte Erläuterungen dieser besonderen Rechtsmaterie
  • Mit allen Tabellen


Der "Strodthoff" ist der aktu­elle und umfas­sende Online-Kommentar zum KraftStG und zur Kraft­StDV, mit allen Tabellen. Häufig zitiert in Recht­spre­chung und Lite­ratur.

Top-Aktuell

  • Der "Strodthoff" erläutert unter anderem die kraftfahrzeugsteuerlichen Änderungen infolge des Klimaschutzprogramms 2030 fundiert und praxisnah.
  • Siebtes Gesetz zur Änderung des KraftStG
  • Aspekte der SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung vom 24.4.2020
  • § 1 KraftStG - Steuergegenstand
  • § 3 KraftStG - Ausnahmen von der Besteuerung


Inhalte

  • Vollständige Kommentierung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung
  • Mit allen erforderlichen Gesetzestexten, Tabellen und Anhängen

Mit dem STRODTHOFF bietet Haufe den fundierten und bewährten Praxis-Kommentar zur Besteue­rung von Kraft­fahr­zeugen. Ausge­hend von den Vorschriften des KraftStG und der Kraft­StDV bietet dieses Werk einen umfas­senden Überblick und vertiefte Einsichten in die Vorschriften zur Besteue­rung von Fahr­zeugen aller Antriebs­arten (Verbrenner, Hybrid, Elektro).

Das Werk erläu­tert zudem die kompli­zierten Wech­sel­be­zie­hungen der Vorschriften des KraftStG und der Kraft­StDV mit steu­er­li­chen und außer­steu­er­li­chen Vorschriften. Die Wech­sel­wir­kungen zwischen StVG, der StVZO,- der FZV und den regel­mä­ßigen Änderungen in diesen Vorschriften werden ebenso erläu­tert, wie das Zusam­men­spiel der Sonder­vor­schriften des KraftStG mit den allge­meinen steu­er­recht­li­chen Vorschriften, z. B. bei der Änderung von Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­scheiden nach den Vorschriften des KraftStG oder der AO. Weiter beleuchtet der STRODTHOFF als der univer­sale Kommentar für die Kraft­fahr­zeug­steuer auch die Auswir­kungen weiterer außer­steu­er­li­cher Vorschriften auf die Fahr­zeug­be­steue­rung, wie zum Beispiel die des Insol­venz­rechts oder des Sozi­al­rechts. Darüber hinaus findet auch die nicht immer unkom­pli­zierte Wech­sel­wir­kung unions­recht­li­cher Vorgaben in Form von Richt­li­nien oder Verord­nungen mit der nicht harmo­ni­sierten Kraft­fahr­zeug­steuer in den Ausfüh­rungen zuver­läs­sige Berück­sich­ti­gung.

Berück­sich­tigt werden bei der Kommen­tie­rung auch (interne) Verwal­tungs­vor­schriften des Kraft­fahr­zeug­steu­er­rechts und der weiteren rele­vanten Rechts­ge­biete.

Nicht zuletzt beob­achtet der STRODTHOFF in umfas­sender und aktu­eller Weise auch die viel­fäl­tige Recht­spre­chung sowohl des BFH und der FG als auch die Entschei­dungen anderer Gerichte, in für das Kraft­fahr­zeug­steu­er­recht rele­vanten Fragen. Zeit­nahe Auswer­tungen bürgen hier stets für zuver­läs­sige Aktua­lität und fundierte Infor­ma­tionen. Nicht uner­wähnt sollte bleiben, dass der STRODTHOFF als ein bewährtes Stan­dard­werk im Bereich der Kraft­fahr­zeug­steuer auch in gericht­li­chen Entschei­dungen der Finanz­ge­richts­bar­keit bis hin zum BFH gerne zur Zitie­rung heran­ge­zogen wird.

 
 
 
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